Markenlexikon
Markenlexikon
Auch im Markenrecht gibt es zahlreiche Fachbegriffe. Diese erklären wir in unserem Markenlexikon.
Begriff | Erläuterung |
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Abgrenzungsvereinbarung | Besteht für Ihre Marke ein Konflikt mit einem älteren oder jüngeren Zeichen, kann dieser über eine Abgrenzungsvereinbarung gelöst werden. |
Abmahnung | Mit der Abmahnung weist eine Person eine andere Person auf die Verletzung ihrer Schutzrechte hin und droht gerichtliche Schritte an, wenn die Rechtsverletzung nicht beendet und kein Schadensersatz gezahlt wird. |
Agentenmarke | Eine Agentenmarke hat nichts mit 007 zu tun. Sie ist regelmäßig eine Marke, die ein Geschäftspartner anmeldet, obwohl die Marke eigentlich seinem Geschäftsherrn zusteht. Ob ein Agentenverhältnis vorliegt, hängt von der Natur und Qualität der Geschäftsbeziehung ab. Es kann beispielsweise vorliegen, wenn ein ausländischer Vertriebspartner die Marke im Ausland anmeldet. |
Amt | Es gibt weltweit verschiedene Ämter, die für die Prüfung und Verwaltung von Marken zuständig sind. |
Amtsgebühren | Das Markenamt beginnt die Prüfung der Anmeldung erst nach Zahlung der amtlichen Gebühren. |
Anmeldetag | Anmeldetag ist der Tag, an dem die notwendigen Anmeldedaten (Antrag auf Eintragung, Adressdaten des Anmelders, Darstellung der Marke, Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen) beim Markenamt eingehen. |
Anmeldung | Mit der Anmeldung wird die Eintragung einer Marke bei dem Markenamt beantragt. Eine Marke wird eingetragen, wenn die Marke als eintragbar angesehen wird, die amtlichen Gebühren gezahlt sind und – je nach Amt – die Eintragung nicht durch einen Widerspruch verhindert wird. |
Application date | The application date is the date on which the necessary application information (application for registration, applicant’s address, representation of the trademark, list of goods or services) is received by the Trademark Office. |
Auskunft | Auskunft, z.B. über den Vertriebsweg oder die Einkaufspreise, kann der Markeninhaber von einem Markenverletzer verlangen (Markenverletzung). |
Ausschließlichkeitsrecht | Das Markengesetz monopolisiert die eingetragene Marke zugunsten des Markeninhabers. Der Markeninhaber entscheidet, wer seine Marke benutzen darf und er kann jedem Dritten die Benutzung seiner Marke verbieten. |
Weitere Informationen erhalten Sie unter FAQ oder in unserem Markenlexikon.
Wir beraten und vertreten wir Sie auch im Fall einer Markenverletzung, Abmahnung, Abgrenzungsvereinbarung, Lizenz
oder bei anderen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes.
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