Designschutz

Begriff Erläuterung
Designschutz

Designschutz kommt für zwei- oder dreidimensionale Gestaltungen eines Erzeugnisses in Betracht.

Das Design ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht zur Benutzung einer ästhetischen Erscheinungsform (Gestalt, Farbe, Form) verleiht. Bis vor kurzem wurde das Design in Deutschland Geschmacksmuster genannt.

Wie bei einer Marke, kann Designschutz auf nationaler Ebene, EU-weit als Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder als Internationale Eintragung erlangt werden.

Voraussetzung für das Entstehen des Schutzrechts ist, dass die Gestaltung neu ist und Eigenart aufweist.

Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmelde- beziehungsweise Prioritätstag kein identisches Design offenbart worden ist. Offenbart ist ein Design, wenn es der Öffentlichkeit so zugänglich gemacht wird, dass die in der Europäischen Union tätigen Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs die Möglichkeit hatten, das Design zur Kenntnis zu nehmen. Dies kann durch Bekanntmachung, Ausstellung, Verwendung im Warenverkehr oder auf sonstige Weise geschehen und zwar innerhalb der Europäischen Union, aber auch im außereuropäischen Ausland wie zum Beispiel auf Leitmessen in China oder in den USA.

Bei der Beurteilung der Eigenart kommt es auf den Gesamteindruck an, den das Design hervorruft. Dieser muss sich von dem Gesamteindruck anderer Gestaltungen, die vor dem Anmeldetag/ Prioritätstag des Designs veröffentlicht worden sind, unterscheiden. Bei dieser Beurteilung wird berücksichtigt wie groß die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs ist. Je größer die Gestaltungsfreiheit ist, desto mehr muss sich das Design von vorbekannten Designs unterscheiden. Berücksichtigt wird auch, ob in dem jeweiligen Sektor bereits eine Vielzahl an ähnlichen Designs existiert. In diesem Fall können die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer sein.

Weitere Informationen erhalten Sie unter FAQ oder in unserem Markenlexikon.

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